1. Lieferungen und Leistungen

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

2. Darstellungen

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten begründen keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Proben gelten nur als unverbindliche Anschauungsmuster.

3. Preise

Unsere Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.          

Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Aus organisatorischen Gründen haben wir unser Forderungsmanagement extern vergeben. Für den Fall verspäteter Zahlungen übergeben wir die jeweiligen Kundendaten an die Firma

DMS Service
Bertolt-Brecht-Straße 7
50374 Erftstadt

4. Termine und Fristen

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortsetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen zu vereinbaren.

5. Liefer- und Zahlungsbedingungen

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Die Materialien gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb 8 Werktagen zu zahlen.

Die Schlussrechnung einschl. der Mehrwertsteuer ist innerhalb 14 Werktagen zu zahlen. Skontoabzüge werden nur akzeptiert, wenn im Zuge der Beauftragung ausdrücklich vereinbart, und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

 

Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadensersatz.

Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.

5.1 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen sind wir berechtigt sämtliche noch offenen Forderungen fällig zu stellen. Wir sind überdies berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen zurückzutreten. Noch nicht ausgeführte Bestellungen können wir von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.

5.2 Dem Aufraggeber steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen ist der Auftraggeber nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Wir sind berechtigt, von uns erteilte Gutschriften jederzeit mit offenen Forderungen an den Auftraggeber zu verrechnen.

5.3. Ein Abzug auf Á-Konto bzw. Teilrechnungen ist grundsätzlich unzulässig. Diese Zahlungen sind immer in voller Höhe zu leisten.

Sollte der Kunde eine berechtigte Reklamation haben, ist er trotzdem zur Zahlung der Rechnungen verpflichtet.

Ihm steht maximal ein Zurückbehaltungsrecht von 10 % der Abschlussrechnungssumme, jedoch max. 1.000,00 € zu.

6. Abnahme und Gefahrübergang

Erkennbare Mängel unserer Lieferungen einschließlich der Lieferung fehlerhafter Mengen oder der Lieferungen anderer als der bestellten Waren müssen innerhalb von acht Tagen (Eingangsdatum bei uns) nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind innerhalb acht Tagen (Eingangsdatum bei uns) nach Kenntniserlangung durch den Auftraggeber anzuzeigen. Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.

Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot.

 

 

7. Gewährleistung und Sicherheitsleistung
7.1 Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahre. Hemmung und Unterbrechung es Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungspflicht nachzubessernden Teil der Leistung.


7.2 Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt dem Auftragnehmer die Art und Weise, wie er diese erbringt. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen, wobei nach gegenseitiger Vereinbarung auch die Anlage in Pfandbriefen und Kommunalobligationen erfolgen kann.

 

8. Gerichtsstand, Rechtwirksamkeit


8.1 Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 
8.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlage berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


8.3 Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden.

Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden ausschließlich betriebsintern erfassen und bearbeiten. Ausnahmen hiervon werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.